- Bauprodukte
- Das Bauproduktengesetz (BauPG) i.d.F. vom 28.4.1998 (BGBl I 812) m.spät.Änd. setzt die EG-Bauproduktenrichtlinie sowie die CE-Kennzeichnungsrichtlinie und die EG-Heizkesselwirkungsgradrichtlinie in deutsches Recht um. Das erfolgt umfassend hinsichtlich des Inverkehrbringens von B. und den freien Warenverkehr mit B. von und nach den EU-Mitgliedstaaten. Bez. der Verwendung von B. hingegen soll die Umsetzung in den jeweiligen, die Verwendung von B. regelnden Rechtsvorschriften erfolgen (z.B. Landesbauordnungen Wasserhaushaltsgesetz). Die Bauproduktenrichtlinie bezweckt die Beseitigung technischer Hemmnisse beim Warenverkehr mit B. innerhalb der EU. Sie legt die wesentlichen sicherheitsrelevanten Anforderungen fest, wobei die nähere Konkretisierung der Normung durch das Europäische Komitee für Normung bzw. durch das Europäische Komitee für elektrische Normung vorbehalten bleibt. Das BauPG versteht unter B. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in baulichen Anlagen des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden, sowie aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos. B. dürfen nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn sie brauchbar und aufgrund nachgewiesener Konformität mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. Für brauchbare B. kann auf Antrag des Herstellers von der zuständigen Zulassungsstelle (das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin) eine europäische technische Zulassung erteilt werden. Das Inverkehrbringen von und der freie Warenverkehr mit B., die unberechtigt mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet sind kann von den nach Landesrecht zuständigen Behörden untersagt werden. Von den im BauPG enthaltenen Verordnungsermächtigungen wurde Gebrauch gemacht durch die Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifikationsstelle (BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung) vom 6.6.1996 (BGBl I 798) und die Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem BauPG (BauPG HeizkesselV) vom 28.4.1998 (BGBl I 796).
Lexikon der Economics. 2013.